Lydia Westrich
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Lydia Westrich
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Im Finanzausschuss

 

Schärfere Sanktionen gegen Steuerhinterziehung

 

Ende Mai 2009 ist das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im Parlament verabschiedet worden. Hinter dem langen Namen steckt ein Gesetz, das der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung den Riegel vorschiebt. Die deutsche Steuergewerkschaft schätzt das im Ausland angelegte Schwarzgeld deutscher Steuerpflichtiger auf wenigstens 300 Milliarden Euro,

Nicht erst der prominente Fall Zumwinkel hat das Augenmerk verstärkt auf den immensen Schaden, den Steuerhinterziehung unserem Staat zufügt gelenkt.

Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Mit dem neuen Gesetz machen wir deutlich, dass wir die Flucht in Steueroasen nicht dulden. 

Steuerflucht in Steueroasen kann nur in internationaler Zusammenarbeit unterbunden werden. Diese internationale Zusammenarbeit hat in diesem Feld im letzten halben Jahr unter dem Eindruck der Finanzmarktkrise effektiv und rasch funktioniert. Eine bessere Kontrolle und Regulierung der Finanzmärkte ist notwendig. Dazu gehört auch die Ahndung von Steuerflüchtigen und Staaten, die Steuerhinterziehung begünstigen. Im April dieses Jahres haben sich anlässlich des G20-Gipfels alle teilnehmenden  Länder auf eine graue Liste geeinigt, auf die künftig alle Staaten, die sich nicht an die Regeln für steuerliche Kooperation halten, gesetzt werden. Im Herbst letzten Jahres haben sich bereits zahlreiche betroffene EU- und OECD-Mitgliedsländer darauf geeinigt, die OECD-Grundsätze zu Transparenz und effektivem Auskunftstausch weltweit durchzusetzen. Dies gemeinsame Vorgehen führte dazu, dass auf der grauen Liste zurzeit kein Land steht, weil sich alle dem OECD-Standard angeschlossen haben. Allerdings müssen einige Länder ihre Zusagen noch umsetzen, Wachsamkeit bleibt also geboten.

 

Mit der koordinierten und länderübergreifenden Strategie zur Verhinderung von Steuerflucht wird auch das alte Argument, mit schärferen Regeln schade man der eigenen Wirtschaft, denn in anderen Ländern seien die Regeln nicht so streng, aus dem Weg geräumt. Nicht Deutschland isoliert sich dem Gesetz, wie einige Gegner geltend machen wollen, sondern gerade die Länder, die internationale Mindeststandards nicht einhalten wollen, werden isoliert.

 

Die wichtigsten Maßnahmen:

 

§  Wer Geschäftsbeziehungen zu einem Staat unterhält, der den OECD-Standard zum Auskunftsaustausch nicht einhält, muss künftig erhöhte Nachweis- und Mitwirkungspflichten gegenüber den Finanzbehörden erfüllen. Tut er das nicht, können ihm zum Beispiel der Betriebsausgabenabzug, eine Entlastung von der Kapitalertrags- oder Abzugssteuer oder die Steuerbefreiung für Dividenden versagt werden.

 

§  Steuerpflichtige, deren Überschusseinkünfte mehr als 500.000 Euro im Jahr betragen, müssen in Zukunft die Unterlagen über die diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre lang aufgewahren. Bei diesen Steuerpflichtigen können die Finanzbehörden künftig auch Außenprüfungen vornehmen. Außenprüfungen werden generell für diesen Personenkreis zulässig.

 

§  Je mehr ein anderer Staat kooperiert und für die Besteuerung notwendige Auskünfte erteilt, desto weniger Nachweise muss der betroffene Bürger selbst erbringen. Besteht mit dem jeweiligen Staat oder Gebiet ein Abkommen, das die Übermittlung  nach dem OECD-Standard gewährleistet, hat der Einzelne keine Nachweis- oder Mitwirkungspflichten.

 

Das Gesetz kam auf unseren Druck zustande, der Entwurf wurde von der SPD-Arbeitsgruppe unter Vorsitz von Peer Steinbrück erarbeitet. Wir wollten seit Jahren den Steuerbetrug schärfer bekämpfen, aber die CDU und FDP hatten bislang unsere Vorschläge regelmäßig abgelehnt. Jetzt hat unser Koalitionspartner, wenn auch widerwillig, mitgezogen. Das freut mich. Steuerhinterziehung wird künftig wesentlich schwieriger, wir haben bessere und schärfere Kontrollmöglichkeiten geschaffen und die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung und Verhinderung von Steuerflucht wird dazu beitragen, dass mehr Steuerpflichtige ihr Einkommen rechtmäßig hier versteuern. Das nutzt uns allen, denn Steuerhinterzieher schaden der Gemeinschaft.  Nur ein finanzstarker Staat kann für seine Bürger da sein.

 

 

 

 

 

 

Jahressteuergesetz 2009 

Der am 25. September 2008 in 1. Lesung beratene Gesetzesentwurf ist ein gutes Beispiel für die Komplexität vieler Steuergesetze. Ich möchte ihn deshalb gern als solches kurz vorstellen.

Das Jahressteuergesetz dient der Umsetzung einer Reihe steuerlicher Einzelmaßnahmen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Ziele des Gesetzes sind u. a. die Umsetzung von notwendigen und politisch bedeutsamen steuerrechtlichen Änderungen, die Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der EU oder auch an Vorgaben des Bundesrechnungshofes, Verhinderung von Steuerausfällen und die Sicherung des Steuerauskommens sowie Regelungen zur Vereinfachung des Steuerrechts.
Beispielhaft hervorzuheben sind folgende Einzel-Maßnahmen:

  • Ausschluss von Vereinen, die extremistisches Gedankengut fördern, von der Gemeinnützigkeit (§ 51 AO); 
  • Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereine (§ 10b Abs. 1 EStG); 
  • Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 3 Nr. 34 EStG); 
  • Regelung zur Nicht-Absenkung der Altersgrenze von Kindern für die Gewährung von Kindergeld/kindbedingten Steuerfreibeträgen bei der Eigenheimzulage (§ 19 Eigenheimzulagengesetz); 
  • Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehung auf 10 Jahre (§ 376 AO); 
  • Besteuerung von Provisionserstattungen bei „Riester"-Fondssparplänen (§ 22 Abs. 5 EStG); 
  • Steuerrechtliche Haftung im Vereinsrecht: Reihenfolge der Inanspruchnahme bei der Veranlasserhaftung (§ 10b Abs. 4 Satz 4 EStG); 
  • Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendeten Fahrzeugen (§ 15 Abs. 1b UStG); 
  • Steuerfreistellung sämtlicher Einnahmen, die einer Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten Menschen aus öffentlicher Hand zufließen (§ 3 Nr. 10 EStG)

 

Vieles, was in diesem Sammelgesetz so technisch-trocken daherkommt, bringt für Bürgerinnen und Bürger greifbare Vorteile mit sich. So stellt die Absetzbarkeit von Mitgliedbeiträgen an Kulturfördervereine sicher für jeden, der einen solchen Verein unterstützt, eine angenehme Gesetzesänderung dar.

Mit der Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist für Steuerhinterziehung auf 10 Jahre drehen wir die Schrauben für Steuerhinterzieher noch fester. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und seine Verfolgung muss entsprechend strikt geschehen.

Dass Vereine, die extremistisches Gedankengut fördern, von der Gemeinnützigkeit ausgeschlossen werden, war längt überfällig, im Jahressteuergesetz hat diese Änderung endlich ihren Platz gefunden.

Auch die steuerliche Freistellung für Gastfamilien, die behinderte Menschen bei sich zu Hause versorgen, pflegen und betreuen ist eine Neuregelung, die im Jahressteuergesetz Aufnahme gefunden hat. Sie unterstützt die wertvolle Arbeit, die Gastfamilien in der Betreuung behinderter Menschen leisten ausdrücklich

 

 

 

 

Der neue „Wohn-Riester“ – alles über die Eigenheimrente

Noch immer ist das eigene Heim der Deutschen liebste Altersvorsorge. Daher haben wir uns mit unserem Koalitionspartner auf eine bessere Förderung des Wohneigentums bei der privaten Altersvorsorge geeinigt. Der neue „Wohn-Riester“ bietet viele Vorteile für Häuslebauer und Käufer einer selbstgenutzten Wohnimmobilie.

Die Riester-Zulagen können künftig für den Kauf, den Bau oder die Entschuldung einer Wohnung oder eines Hauses verwendet werden. Genossenschaftsanteile können mit der Riester-Zulage ebenso erworben werden wie der Kauf von Anteilen an einem Altersheim bzw. einem Pflegeplatz in einem Altersheim.

Das gesamte in einer Riester-Rente angesparte Vermögen kann für den Kauf oder Bau bzw. für die Entschuldung der eigenen vier Wände verwendet werden.

Wie bei allen Riesterprodukten gilt: In der Ansparzeit sind die Beiträge steuerfrei. Das steuerlich geförderte Kapital wird in einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Zu Beginn der Auszahlungsphase können Sparer wählen: entweder sie zahlen die Steuerschuld auf einen Schlag, dann müssen sie nur 70 % des geförderten Kapitals mit ihrem individuellen Steuersatz begleichen. Oder sie entscheiden sich, das geförderte Kapital über einen längeren Zeitraum (bis zu 23 Jahre) verteilt zu versteuern. Ob in diesem Fall überhaupt eine Steuer fällig wird, hängt vom persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen ab. Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ist nur der Umfang der tatsächlich in Anspruch genommenen Förderung, nicht dagegen der Nutzungswert.

Die Tilgung von Immobilienkrediten wird steuerlich gleichrangig berücksichtigt wie Altersvorsorgebeiträge. Die staatlichen Zulagen für Tilgungsbeiträge werden dementsprechend zu 100 % für die Darlehnstilgung eingesetzt.

Es werden neue zertifizierte Bausparverträge geschaffen, die durch den „Wohn-Riester“ ergänzt werden. Bausparkassen und Wohnungsgenossenschaften können damit geförderte Altersvorsorgeprodukte anbieten.

Darüber hinaus werden Wohnungsbauprämien nur noch für den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie gewährt. Bisher kann das angesparte Kapital nach Ablauf einer siebenjährigen Sperrfrist auch für andere Zwecke verwendet werden. Wir wollen sicherstellen, dass mit der staatlich geförderten Wohnungsbauprämie auch tatsächlich der Zweck der Förderung erreicht wird, nämlich der Erwerb einer Immobilie.

 

Weiterführende Informationen:
 

Wohn-Riester: Zugeschnitten auf die Individuellen Bedürfnisse - Mit Fallbeispielen

Wohneigentum wird Teil der Altersvorsorge: Informationsseite des Arbeitsministers 

 

 

 

 

 

 

 



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