Besserer Schutz bei Kreditverkäufen im
Risikobegrenzungsgesetz
Als Antwort auf
die wachsende Zahl von Immobilienkreditverkäufen und den häufig daraus
resultierenden Schwierigkeiten der Betroffenen mit ihren neuen Kreditgebern hat
die SPD-Bundestagsfraktion darauf gedrängt, im Risikobegrenzungsgesetz
Maßnahmen zum Schutz von Immobilienkreditnehmern aufzunehmen. Nach langen
Verhandlungen wurde das Gesetz Ende Juni 2008 im Bundestag verabschiedet. Für
uns Sozialdemokraten gilt: Die Kreditbeziehung, die eine besondere langjährige
Vertrauensbeziehung ist, darf den Banken nicht gleichgültig sein.
Finanzinvestoren als Käufer von Kreditforderungen geht es im Regelfall nicht um
eine langfristige Kundenbeziehung, sondern lediglich um die zeitnahe
Realisierung möglichst hoher Renditen durch die Zwangsversteigerung der
Wohnimmobilie. Der Kreditnehmer darf hier nicht der Leidtragende eines
Kreditforderungsverkaufs sein. Daher haben wir frühzeitig die Initiative zur
Verbesserung der Stellung des Kreditnehmers ergriffen. In mehreren
Verhandlungsrunden mit der Union haben wir viel für den Kreditnehmer erreicht. Mit
den Maßnahmen wird Vorsorge für alle Stadien eines Kredits getroffen: es gibt
Schutz, bevor ein Kreditvertrag abgeschlossen wird; es gibt Schutz, wenn der
Kreditvertrag gilt und der Kredit bedient wird; und es gibt Schutz, wenn der
Kreditvertrag nicht mehr gilt, weil er nicht ordnungsgemäß bedient worden ist.
In diesem Maßnahmenpaket wird festgelegt:
- Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre
Kunden ausdrücklich über die Möglichkeit von Kreditverkäufen im
abzuschließenden Kreditvertrag zu informieren. Und nicht - wie derzeit in
der Praxis üblich - bloß in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Darlehensnehmer sind spätestens drei
Monate vor einer Änderung beziehungsweise dem Auslaufen des
Darlehensvertrages darüber zu informieren, ob eine Anschlussfinanzierung
gewährt wird oder das Kreditverhältnis nicht verlängert wird.
- Kündigungsschutz wird bei
Immobiliendarlehen in solchen Fällen eingeführt, in denen der Kreditnehmer
mit seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nur geringfügig in
Rückstand gerät: Eine Kündigung wegen Zahlungsrückständen ist nur noch
dann möglich, wenn der Kreditnehmer mit mindestens zwei
aufeinanderfolgenden Raten und zugleich mit mindestens 2,5 Prozent des
Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist.
- Der Kreditnehmer muss bei einem
Kreditverkauf unverzüglich über den Verkauf informiert werden, wenn die
Bank nicht weiterhin für die Bearbeitung des Kredits zuständig ist.
- Kaufleute erhalten die Möglichkeit,
nichtabtretbare Darlehensverträge mit ihren Kreditinstituten
abzuschließen. So können sich mittelständische Unternehmen dagegen
schützen, dass sie plötzlich neue Gläubiger haben, die schnell Kasse
machen wollen oder die die Kreditforderung in eine Beteiligung am
Unternehmen umwandeln wollen.
Durch eine
Neuregelung der sogenannten Sicherungsgrundschuld wird gewährleistet, dass sich
die Position des Darlehensnehmers durch den Kreditverkauf nicht verschlechtert.
Jetzt wird sichergestellt, dass dem Kreditnehmer gegenüber dem Finanzinvestor
die gleichen Einreden zustehen, die er auch gegenüber seinem ursprünglichen
Vertragspartner hätte geltend machen können. Der gutgläubige Erwerb bei
Sicherungsgrundschulden wird ausgeschlossen. Eine Sicherungsgrundschuld kann
nur fällig werden, wenn sie vorher mit einer Kündigungsfrist von einem halben
Jahr gekündigt worden ist. Eine kürzere Kündigungsfrist kann nicht vereinbart
werden.
Der Schutz des
Kreditnehmers wird darüber hinaus durch die Einführung eines verschuldensunabhängigen
Schadensersatzanspruchs gegen den Erwerber der Forderung bei ungerechtfertigter
Vollstreckung aus der Unterwerfungserklärung verstärkt. Der Erwerber, der eine
unzulässige Vollstreckung betreibt, muss Schadensersatz leisten, auch wenn er
in gutem Glauben gehandelt hat. Der Kreditnehmer soll sich zudem künftig
effektiv gegen eine zu Unrecht betriebene Zwangsvollstreckung wehren können,
indem er zur Erbringung einer Sicherheitsleistung nicht verpflichtet werden
soll, wenn er erfolgversprechende Einwendungen gegen ungerechtfertigte
Vollstreckungsmaßnahmen geltend macht.
Mit dieser
Gesetzesänderung sind Kreditnehmer künftig besser gegen mögliche
Schwierigkeiten beim Verkauf ihres Kredites abgesichert.






